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Meldungen vom Medizinischen Dienst Rheinland-Pfalz

Pressemitteilung |

Jahresstatistik 2024: Mehr Transparenz über Behandlungsfehler

Medizinischer Dienst Rheinland-Pfalz veröffentlicht Jahresstatistik 2024 zur Begutachtung von Behandlungsfehlern.

Grafik zu Behandlungsfehlern in RLP 2024

Alzey, 30.10.2025

Der Medizinische Dienst Rheinland-Pfalz (MD RLP) veröffentlicht seine Jahresstatistik zu Behandlungsfehlern aus dem Jahr 2024. Damit leistet der MD RLP einen wichtigen Beitrag zu mehr Transparenz im Gesundheitswesen bei und setzt Impulse für eine bessere Patientensicherheit.

Die Gutachterinnen und Gutachter des MD RLP haben im Jahr 2024 im Auftrag der Krankenkassen insgesamt 515 Sachverständigengutachten zu Behandlungsfehlervorwürfen erstellt. Im Jahr 2023 waren es 466 Fälle. Bundesweit wurden 12.304 Gutachten angefertigt.

In 31,3 Prozent der Fälle bestätigten die Gutachterinnen und Gutachter des MD RLP einen Behandlungsfehler mit Schaden, was einer Anzahl von 161 entspricht. Bei 25 Prozent war der Fehler ursächlich für den erlittenen Schaden der Patientinnen und Patienten – dies betrifft 129 Fälle. Aussicht auf Schadenersatz besteht nur in diesen Fällen.

Die festgestellten Fehler in der Behandlung betreffen alle Fachgebiete: Das Spektrum reicht von Orthopädie und Unfallchirurgie (162 Fälle), über Innere Allgemeinmedizin (56 Fälle), Gynäkologie/Geburtshilfe (46 Fälle), Allgemein – und Viszeralchirurgie (39 Fälle), Pflege (22 Fälle) bis hin zur Zahnmedizin (47 Fälle). Die übrigen 143 Fälle verteilen sich auf weitere Fachgebiete, wie Radiologie, Augenheilkunde, Neurologie, Gefäßchirurgie, Psychiatrie, Urologie, Anästhesie, Neurochirurgie, Kinder- und Jugendmedizin, Dermatologie, Kinderchirurgie, Plastische Chirurgie, HNO und Thoraxchirurgie.

Die Zahl der Behandlungsfehlervorwürfe in den einzelnen Fachgebieten lässt keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Sicherheit oder die Risiken in diesen Bereichen zu. Vielmehr zeigt sie, in welchen Bereichen Patientinnen und Patienten Fehler eher bemerken und entsprechend Vorwürfe erheben. So ist es für Betroffene beispielsweise leichter, einen Behandlungsfehler nach einer Knie-, Hüft- oder Zahn-OP zu vermuten als nach einem Medikationsfehler.

„Die Aufklärung eines Behandlungsfehlers ist für Patientinnen und Patienten ein wichtiger Schritt, um Gewissheit zu erlangen und das Geschehene verarbeiten zu können“, betont Prof. Dr. Jürgen Koehler, Vorstandsvorsitzender des Medizinischen Dienstes RLP.

 Die Begutachtungszahlen des Medizinischen Dienstes sind nicht repräsentativ und zeigen nur einen kleinen Ausschnitt des tatsächlichen Fehlergeschehens. Einen Gesamtüberblick über die Anzahl und Art an Behandlungsfehlern gibt es in Deutschland nicht. Viele bleiben unbekannt, weil sie nicht zentral erfasst, nicht als Fehler erkannt und somit auch nicht vorgeworfen werden.

Behandlungsfehler verursachen nicht nur persönliches Leid bei den geschädigten Patientinnen und Patienten, sondern auch gesundheitsökonomische Auswirkungen auf die Versorgung. Nach einem Behandlungsfehler sind oft Nachuntersuchungen und weitere Eingriffe bis hin zu erneuten Operationen notwendig. Zudem entstehen Kosten durch Arbeitsausfälle, Invalidität oder Pflegebedürftigkeit.

„Es muss ein gesundheitspolitisches Ziel sein, Behandlungsfehler zu vermeiden. Systematische Präventionsmaßnahmen und die Bereitschaft, aus Fehlern zu lernen, sind der Schlüssel“, sagt Prof. Dr. Jürgen Koehler.

Hintergrund

Zum 14. Mal hat die Gemeinschaft der Medizinischen Dienste ihre Jahresstatistik zu Behandlungsfehlern veröffentlicht. Somit trägt sie zu mehr Transparenz bei und setzt Impulse zur Verbesserung der Patientensicherheit.

Wenn Versicherte einen Behandlungsfehler vermuten, können sie sich an ihre Krankenkasse wenden, die den Medizinischen Dienst mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragen kann. Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes klären dann, ob ein Behandlungsfehler einen Schaden beim Versicherten verursacht hat. Nur dann haben Patientinnen und Patienten ggf. Anspruch auf Schadenersatz. Den Versicherten entstehen durch die Begutachtung keine Kosten.

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